Gemeindeordnung
vom 14. März 2012
Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Wangs
erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009
als Gemeindeordnung:
I. GRUNDLAGEN |
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Geltungsbereich | Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe der Ortsgemeinde Wangs sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft. |
Organisationsform | Art. 2 Die Gemeinde organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. |
Organe | Art. 3 Organe der Gemeinde sind:
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Aufgaben | Art. 4 Die Aufgaben der Ortsgemeinde sind:
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II. BÜRGERSCHAFT1. Stellung und Zuständigkeit |
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Grundsatz | Art. 5 Die Bürgerschaft ist oberstes Organ. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. |
Sachabstimmungen a) an der Bürgerversammlung |
Art. 6 Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über:
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b) an der Urne | Art. 7 Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über:
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Wahlen a) an der Urne |
Art. 8 Die Bürgerschaft wählt an der Urne:
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b) Stille Wahl | Art. 9 Für Gemeindebehörden ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich. |
Durchführung | Art. 10 Die Bürgerversammlung über Jahresrechnung und Voranschlag wird bis 15. April durchgeführt. Bürgerschaft und Ortsverwaltungsrat können weitere Bürgerversammlungen anordnen. Der Ortsverwaltungsrat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. |
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler | Art. 11 Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn oder der Ortsverwaltungsrat bietet für die Bürgerversammlung Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen nicht gegen ihren Willen aufgeboten werden. |
Orientierungs versammlung |
Art. 12 Der Ortsverwaltungsrat kann vor Sachabstimmungen eine Orientierungsversammlung anordnen. |
Grundsatz | Art. 13 1/7 der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Ortsverwaltungsrates. |
Eventualantrag | Art. 14 Der Ortsverwaltungsrat kann einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen, die dem fakultativen Referendum untersteht. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag. |
Amtliche Bekanntmachung | Art. 15 Der Ortsverwaltungsrat veröffentlicht referendumspflichtige Erlasse und Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan. Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann. |
Frist | Art. 16 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 30 Tage seit der amtlichen Bekanntmachung. |
Verfahren | Art. 17 Der Ortsverwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert 9 Monaten die Urnenabstimmung an. Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative. |
Grundsatz | Art. 18 Mit einem Initiativbegehren kann 1/7 der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens 5 Stimmberechtigten. |
Form und Inhalt | Art. 19 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden. Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand. |
Prüfung der Zulässigkeit |
Art. 20 Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Ortsverwaltungsrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor. Der Ortsverwaltungsrat stellt innert 4 Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist. |
Anmeldung und amtliche Bekanntmachung |
Art. 21 Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit bei der Ortsverwaltungsratskanzlei an. Die Ortsverwaltungsratskanzlei veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan. |
Einreichung | Art. 22 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 4 Monate seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens. Der Ortsverwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. |
Stellungnahme des Ortsverwaltungsrates | Art. 23 Der Ortsverwaltungsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will. Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Stimmt der Ortsverwaltungsrat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert 6 Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an. |
Ergänzendes Recht | Art. 24 Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative. |
III. ORTSVERWALTUNGSRAT |
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Zusammensetzung | Art. 25 Der Ortsverwaltungsrat besteht aus:
Die Präsidentin oder der Präsident des Ortsverwaltungsrates kann Verwaltungsfunktionen ausüben. |
Aufgaben a) Im Allgemeinen |
Art. 26 Der Ortsverwaltungsrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Ortsgemeinde. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben:
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b) Rechtsetzung | Art. 27 Der Ortsverwaltungsrat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten. Gebührentarife und Vollzugsvorschriften des Ortsverwaltungsrates sind vom Referendum ausgenommen. |
c) Finanzbefugnisse | Art. 28 Die Finanzbefugnisse des Ortsverwaltungsrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang. |
IV. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION |
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Zusammensetzung | Art. 29 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern. |
Aufgaben | Art. 30 Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die:
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Sicherstellung der Fachkunde | Art. 31 Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. |
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Aufhebung bisherigen Rechts |
Art. 32 Die Ortsgemeindeordnung vom 17. März 1993 wird aufgehoben. |
Vollzugsbeginn | Art. 33 Die Ortsgemeindeordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und Genehmigung durch das Departement des Innern rechtsgültig. Sie wird ab 1. Juni 2012 angewendet. |
Vom Ortsverwaltungsrat erlassen am: 30. November 2011
Der Präsident des Ortsverwaltungsrates: | Die Schreiberin des Ortsverwaltungsrates: |
Jgnaz Grünenfelder | Regula Gugg |
Von der Bürgerschaft der Ortsgemeinde Wangs an der Bürgerversammlung
beschlossen am: 14. März 2012
Vom Departement des Innern genehmigt am: 15. Mai 2012
Für das
Departement des Innern
Leiterin Amt für Gemeinden:
Inge Hubacher
eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin
Von der Bürgerschaft der Ortsgemeinde Wangs erlassen am 14. März 2012
rechtsgültig geworden
durch Genehmigung des Departementes des Innern vom 15. Mai 2012; in Vollzug ab 1. Juni 2012
sGS 151.2.
Art. 20ter Bst. c des Gesetzes über die Urnenabstimmungen, sGS 125.3.
sGS 125.1
sGS 125.1
sGS 125.1
Anhang: Finanzbefugnisse
Beträge in Schweizer Franken
Gegenstand | Ortsverwaltungsrat abschliessend |
Voranschlag
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Ortsverwaltungsrat
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums |
Bürgerversammlung | |
1. | Neue Ausgaben | ||||
1.1 | einmalige neue Ausgaben | ______ | bis 100’000 je Fall |
______ | |
1.2 | während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben | ______ | bis 10’000 je Fall |
______ | |
2. | Unvorhersehbare neue Ausgaben | ||||
Ausgaben: | bis 25’000 je Fall, höchstens 75’000 je Jahr |
______ | bis 150’000 je Fall, soweit nicht der Ortsverwaltungsrat abschliessend zuständig ist. |
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3. | Nachtragskredite | ||||
3.1 | teuerungsbedingt | abschliessend | |||
3.2 | nicht teuerungsbedingt | bis 10’000 je Fall oder soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 10 Prozent des ursprünglichen Kredits je Fall | soweit nicht der Ortsverwaltungsrat abschliessend zuständig ist | ||
4. |
Dringliche oder gebundene Ausgaben
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abschliessend
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______
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______
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______
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5. |
Grundstücke des Finanzvermögens
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5.1 |
Erwerb:
Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden |
bis 200’000
je Jahr |
______
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5.2 | Veräusserung und Begründung von Baurechten: Verkehrswert oder Anlagekosten |
bis 200’000 je Jahr |
______ |