Gemeindeordnung

vom 14. März 2012

Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Wangs
erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009
als Gemeindeordnung:

I. GRUNDLAGEN

Geltungsbereich Art. 1
Diese Gemeindeordnung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe der Ortsgemeinde Wangs sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft.
Organisationsform Art. 2
Die Gemeinde organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung.
Organe Art. 3
Organe der Gemeinde sind:

  1. die Bürgerschaft;
  2. der Ortsverwaltungsrat;
  3. die Geschäftsprüfungskommission.
Aufgaben Art. 4
Die Aufgaben der Ortsgemeinde sind:

  1. Die Verwaltung und die Pflege des Gemeindegutes
  2. Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.

II. BÜRGERSCHAFT

1. Stellung und Zuständigkeit

Grundsatz Art. 5
Die Bürgerschaft ist oberstes Organ.
Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist.
Sachabstimmungen
a) an der Bürger­versammlung
Art. 6
Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
  2. Jahresrechnung;
  3. Finanzgeschäfte gemäss Anhang;
  4. weitere Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung.
b) an der Urne Art. 7
Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, soweit ein Drittel der Bürgerversammlung für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangt;
  2. Referendumsbegehren;
  3. Geschäfte nach Art. 6 Bst. d dieses Erlasses, soweit die Bürgerversammlung im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen hat;
  4. Initiativbegehren soweit sie nicht die Gemeindeordnung betreffen;
  5. Grundsatz- und Sachabstimmungen gemäss Gemeindevereinigungsgesetz.
Wahlen
a) an der Urne
Art. 8
Die Bürgerschaft wählt an der Urne:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Ortsverwaltungsrates;
  2. die weiteren Mitglieder des Ortsverwaltungsrates;
  3. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
b) Stille Wahl Art. 9
Für Gemeindebehörden ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich.
Durchführung Art. 10
Die Bürgerversammlung über Jahresrechnung und Voranschlag wird bis 15. April durchgeführt.
Bürgerschaft und Ortsverwaltungsrat können weitere Bürgerversammlungen anordnen.
Der Ortsverwaltungsrat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest.
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler Art. 11
Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn oder der Ortsverwaltungsrat bietet für die Bürgerversammlung Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen nicht gegen ihren Willen aufgeboten werden.
Orientierungs­
versammlung
Art. 12
Der Ortsverwaltungsrat kann vor Sachabstimmungen eine Orientierungsversammlung anordnen.
Grundsatz Art. 13
1/7 der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Ortsverwaltungsrates.
Eventualantrag Art. 14
Der Ortsverwaltungsrat kann einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen, die dem fakultativen Referendum untersteht.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.
Amtliche Bekannt­machung Art. 15
Der Ortsverwaltungsrat veröffentlicht referendumspflichtige Erlasse und Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan.
Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage einge­sehen und bezogen werden kann.
Frist Art. 16
Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 30 Tage seit der amt­lichen Bekanntmachung.
Verfahren Art. 17
Der Ortsverwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zu­stande gekommen ist.
Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert 9 Monaten die Urnenabstimmung an.
Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative.
Grundsatz Art. 18
Mit einem Initiativbegehren kann 1/7 der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens 5 Stimmberechtigten.
Form und Inhalt Art. 19
Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
Prüfung der
Zulässigkeit
Art. 20
Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Ortsverwaltungsrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor.
Der Ortsverwaltungsrat stellt innert 4 Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist.
Anmeldung und
amtliche Bekannt­machung
Art. 21
Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechts­kraft des Entscheides über die Zulässigkeit bei der Ortsverwaltungsratskanzlei an.
Die Ortsverwaltungsratskanzlei veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan.
Einreichung Art. 22
Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 4 Monate seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens.
Der Ortsverwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zu­stande gekommen ist.
Stellungnahme des Ortsverwaltungsrates Art. 23
Der Ortsverwaltungsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.
Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Stimmt der Ortsverwaltungsrat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert 6 Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an.
Ergänzendes Recht Art. 24
Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative.

III. ORTSVERWALTUNGSRAT

Zusammensetzung Art. 25
Der Ortsverwaltungsrat besteht aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ortsverwaltungsrates;
  2. 4 weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident des Ortsverwaltungsrates kann Verwaltungsfunktionen ausüben.

Aufgaben
a) Im Allgemeinen
Art. 26
Der Ortsverwaltungsrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Ortsgemeinde.
Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Antragstellung an die Bürgerschaft;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft;
  3. Organisation und Führung der Verwaltung;
  4. Bestellung von Kommissionen;
  5. Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben;
  6. Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen;
  7. Vertretung der Ortsgemeinde nach aussen;
  8. Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;
  9. Erlass eines Finanzplans;
  10. Sicherstellen eines internen Kontrollsystems;
  11. Erfüllung aller weiteren Ortsgemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
b) Rechtsetzung Art. 27
Der Ortsverwaltungsrat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab.
Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten.
Gebührentarife und Vollzugsvorschriften des Ortsverwaltungsrates sind vom Referendum ausgenommen.
c) Finanzbefugnisse Art. 28
Die Finanzbefugnisse des Ortsverwaltungsrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang.

IV. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION

Zusammensetzung Art. 29
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern.
Aufgaben Art. 30
Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die:

  1. Amts- und Haushaltsführung des Ortsverwaltungsrates und der Ortsverwaltung im abgelaufenen Jahr;
  2. Anträge des Ortsverwaltungsrates über den Voranschlag für das nächste Jahr.
Sicherstellung der Fachkunde Art. 31
Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Aufhebung
bisherigen Rechts
Art. 32
Die Ortsgemeindeordnung vom 17. März 1993 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn Art. 33
Die Ortsgemeindeordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und Ge­nehmigung durch das Departement des Innern rechtsgültig.
Sie wird ab 1. Juni 2012 angewendet.

Vom Ortsverwaltungsrat erlassen am: 30. November 2011

Der Präsident des Ortsverwaltungsrates: Die Schreiberin des Ortsverwaltungsrates:
Jgnaz Grünenfelder Regula Gugg

Von der Bürgerschaft der Ortsgemeinde Wangs an der Bürgerversammlung
beschlossen am: 14. März 2012
Vom Departement des Innern genehmigt am: 15. Mai 2012

Für das
Departement des Innern
Leiterin Amt für Gemeinden:
Inge Hubacher
eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin

Von der Bürgerschaft der Ortsgemeinde Wangs erlassen am 14. März 2012
rechtsgültig geworden
durch Genehmigung des Departementes des Innern vom 15. Mai 2012; in Vollzug ab 1. Juni 2012
sGS 151.2.
Art. 20ter Bst. c des Gesetzes über die Urnenabstimmungen, sGS 125.3.
sGS 125.1
sGS 125.1
sGS 125.1

Anhang: Finanzbefugnisse
Beträge in Schweizer Franken

Gegenstand Ortsverwaltungsrat
abschliessend
Voranschlag
Ortsverwaltungsrat
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
Bürgerversammlung
1. Neue Ausgaben
1.1 einmalige neue Ausgaben ______ bis
100’000
je Fall
______
1.2 während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben ______ bis
10’000
je Fall
______
2. Unvorhersehbare neue Ausgaben
Ausgaben: bis 25’000 je Fall,
höchstens 75’000
je Jahr
______ bis 150’000 je Fall,
soweit nicht der Ortsverwaltungsrat abschliessend zuständig ist.
3. Nachtragskredite
3.1 teuerungsbedingt abschliessend
3.2 nicht teuerungsbedingt bis 10’000 je Fall oder soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 10 Prozent des ursprünglichen Kredits je Fall soweit nicht der Ortsverwaltungsrat abschliessend zuständig ist
4.
Dringliche oder gebundene Ausgaben
abschliessend
______
______
______
5.
Grundstücke des Finanzvermögens
5.1
Erwerb:
Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden
bis 200’000
je Jahr
______
5.2 Veräusserung und Begründung von Baurechten:
Verkehrswert oder Anlagekosten
bis 200’000
je Jahr
______