Gültig ab 2005
Der Ortsverwaltungsrat der Ortsgemeinde Wangs erlässt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 sowie auf Art. 15 der Gemeindeordnung vom 17. März 1993 folgendes Reglement:

A. Nutzung und Bewirtschaftung des Gemeindebodens

Art. 1 Pachtsystem
Das im Eigentum der Ortsgemeinde Wangs stehende Wies- und Ackerland wird in möglichst arrondierten Parzellen verpachtet.

Art. 2 Pachtanspruch
Jeder volljährige Ortsbürger hat zur Ergänzung seines landwirtschaftlichen Betriebes oder als Kleinpflanzer nach Möglichkeit Anspruch auf die Pacht von Gemeindeland, sofern er dieses selbst bewirtschaftet.
Soweit möglich soll auch nichtortsbürgerlichen Selbstbewirtschaftern Boden verpachtet werden.

Art. 3 Gesuch
Gesuche um Zuteilung von Gemeindeboden sind dem Ortsverwaltungsrat jeweils schriftlich bis 1. September einzureichen.

Art. 4 Vertrag
Über jede Pacht ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Für den Abschluss der
Pachtverträge ist der Ortsverwaltungsrat zuständig.
Über die Verpachtung von Siedlungsland entscheidet die Bürgerschaft.
Besondere Bestimmungen werden im Pachtvertrag festgehalten.

Art. 5 Pachtdauer
Das Pachtjahr beginnt am 1. November und endigt mit dem 31. Oktober.
Die erste Pachtdauer beträgt neun Jahre, jede Weiterpacht sechs Jahre.
Zur Errichtung landwirtschaftlicher Siedlungen zugeteilter Boden wird auf 40 Jahre verpachtet, jede Weiterpacht beträgt auch hier sechs Jahre.
Wird der Vertrag von keiner Partei mindestens 1 Jahr vor dessen Ablauf schriftlich gekündigt, so ist er jeweils auf die erwähnte Dauer verlängert.

Art. 6 Rücktritt aus wichtigen Gründen
Jede Vertragspartei ist berechtigt, aus wichtigen Gründen den Pachtvertrag vor Ablauf der normalen Pachtzeit zu kündigen. Als allfälliger Schadenersatz kann ein Nutzungsausfall für das laufende Jahr verlangt werden.

Als wichtige Gründe gelten unter anderem
– die Überbauung des verpachteten Landes
– schwere Krankheiten, Gebrechlichkeit oder Tod des Betriebsinhabers oder
Familienangehöriger
– die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes
sofern diese Gründe die Weiterführung des Pachtverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.

Art. 7 Pflichten des Pächters; Selbstbewirtschaftung
Jeder Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Gemeindeboden stets in guter Ordnung und in zulässigem Düngezustand zu halten. Bei Verpachtung oder unbegründetem Verkauf des eigenen landwirtschaftlichen Bodens wird das mit der Ortsgemeinde bestehende Pachtverhältnis unter Einhaltung der 6 monatigen Kündigungsfrist aufgehoben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind für die Ortsgemeinde ein Rücktrittsgrund vom Pachtvertrag im Sinne von Art. 6 dieses Reglements.

Art. 8 Übertragung der Pacht
Der Ortsverwaltungsrat ist berechtigt, ein Pachtverhältnis im Erb- oder Handänderungsfall auf den neuen Selbstbewirtschafter zu übertragen.

Art. 9 Unterpacht
Unterpacht ist nicht gestattet und hat nach schriftlicher Mahnung die Aufhebung des Pachtvertrages zur Folge.
Abtausch von Ortsgemeinde-Pachtboden bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ortsverwaltungsrates. Gesuche sind schriftlich und begründet dem Ortsverwaltungsrat einzureichen.

Art. 10 Pachtzins-Festsetzung
Der Pachtzins wird periodisch durch den Ortsverwaltungsrat im Rahmen der gültigen Vorschriften festgelegt.
Der Pachtzins ist alljährlich auf den 11. November zur Zahlung fällig.

Art. 11 Pachtzins-Verzug
Wird der Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlt, so wird ein Verzugszins (jeweiliger Kontokorrent-Zinssatz der Raiffeisenbank) verrechnet.
Bleibt der Pächter mit der Zinszahlung weiter im Rückstand, so kann der Ortsverwaltungsrat den Pachtvertrag – unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen – als aufgelöst erklären.

Art. 12 Sorgfalt für Strassen und Wege
Zur Schonung der Strassenbankette darf nicht näher als 1 .50 m zur Strasse gepflügt werden. Für entstandene Schäden haftet der jeweilige Pächter.
Die Strassen und Wege sind stets in sauberem Zustand zu halten

B. Obstbäume

Art. 13 Verpachtung
Die Obstbäume werden ausnahmslos mit dem Boden auf die gleiche Dauer verpachtet. Über Bäume auf Siedlungsland werden im Pachtvertrag besondere Bestimmungen getroffen.

Art. 14 Pflanzen und Fällen
Der Ortsverwaltungsrat kann auf geeignetem Ortsgemeindeboden Obstbäume pflanzen. Die erstmalige Anpflanzung der Bäume obliegt der Ortsgemeinde, welche auch das Eigentum daran behält.

Mit Zustimmung des Ortsverwaltungsrates kann ein Pächter Bäume auf seinem Pachtland fällen. Der Pächter ist verantwortlich, dass der ganze Baum entsorgt wird und hat für einen entsprechenden Ersatzbaum (Hochstamm) zu sorgen.

Art. 15 Pflege der Bäume
Die Pächter sind gehalten, die Bäume auf eigene Kosten ordnungsgemäss zu pflegen.

Durch Fahrlässigkeit des Pächters abgegangene Bäume werden auf deren Kosten ersetzt.

Für Beschädigungen durch Gross- oder Kleinvieh, Pferde und Ackerbaumaschinen haftet der Pächter. Unter den Bäumen darf auf Kronenbreite nicht beackert werden.

C. Öffentliche und gemeinnützige Zwecke

Art. 16 Allgemeine Leistungen
Die Ortsgemeinde hat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und gemäss Art. 19 des Gemeindegesetzes angemessene Aufwendungen für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke zu leisten. Sie ist bemüht, durch Abgabe geeigneten Baulandes für Industrie- und Wohnbauten die Entwicklung der Gemeinde zu fördern.

Art. 17 Stipendien für die Berufsausbildung
Zur Förderung der Studien- und Lehrlingsausbildung richtet die Ortsgemeinde nach Möglichkeit Stipendien an in der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs wohnhafte Ortsbürger aus. Die Bezugsdauer und Höhe des Betrages werden vom Ortsverwaltungsrat festgelegt.

D. Alp

Art. 18 Eigentum
Die Ortsgemeinde Wangs ist Eigentümerin der Alp Wald.

Art. 19 Bestossung
Die Alp wird gegenwärtig mit einem Normalbesatz von 80.57 NST bestossen:
Als Stichtag für die Bestimmung der Altersgrenze der Tiere gilt der 25. Juli.

Art. 20 Bewirtschaftungsart
Die Alp Wald wird entweder durch die Ortsgemeinde selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet. Der Ortsverwaltungsrat erhält in diesem Fall die Aufgabe, mit dem Pächter rechtsgültig einen Pachtvertrag abzuschliessen. Darin werden alle das Pachtverhältnis betreffenden Details abschliessend geregelt.

Bei Selbstbewirtschaftung veranstaltet der Ortsverwaltungsrat im Laufe des Winters eine Viehtreibenden-Versammlung, an der über die Zuteilungsbedingungen abgestimmt wird.

Art. 21 Bewirtschaftung
Die Ortsgemeindealp Wald dient vorwiegend dem Auftrieb von Galtvieh, sofern keine andere Bewirtschaftungsart durch Vertrag geregelt ist.

Art. 22 Betriebskosten / Personal
Dem Ortsverwaltungsrat obliegt bei der Selbstbewirtschaftung die Wahl und Entlöhnung des Hirten. Dieser stellt für den Hirten verbindliche Anstellungsbedingungen auf.

Art. 23 Vollbestossung
Der Ortsverwaltungsrat sorgt dafür, dass die Alp voll bestossen wird. Bei Unterbestossung obliegt es dem Ortsverwaltungsrat, auf die Landboden-Pächter zurück zu greifen.

Art. 24 Überbestossung
Bei guter Bewirtschaftung ist es gestattet, die Alp mit mehr als der in Art. 19 festgesetzten Stosszahl zu bestossen. Ortsverwaltungsrat und Pächter stützen sich bei seinem Entscheid auf die Sömmerungsbeitragsverordnung.

Art. 25 Nichtauftrieb gemeldeter Tiere
Wer angemeldetes Vieh ohne annehmbare Begründung nicht auftreibt, haftet für die ganze Auflage. Eine Verpachtung der anlässlich der Alpzuteilung empfangenen Stösse ist nur mit Einwilligung des Ortsverwaltungsrates gestattet.

Art. 26 Alpgeschirr
Das der Ortsgemeinde gehörende Alpgeschirr, über das ein Inventar zu führen ist, wird den Pächtern oder Nutzern der Alp zur Benützung mit überlassen. Diese haften für die vollständige Erhaltung des Geschirrs.

Art. 27 Bauten, Wege, usw.
Erstellung und Unterhalt von Bauten, Wegen, usw. sind Sache der Ortsgemeinde.

Art. 28 Einfriedungen, Zaun- und Brennholz
Erstellung und Unterhalt der Einfriedungen des zur Nutzung angewiesenen Alpbodens und zur Sicherung der Gebäude und Aufforstungen gehen zu Lasten der Ortsgemeinde. Das erforderliche Zaun- und Brennholz wird durch den Revierförster angewiesen.

Art. 29 Dünger
Die Alpweiden sind mit geeignetem Dünger zu versorgen.

Art. 30 Alpverbesserungen
Der Ortsverwaltungsrat und allenfalls der Pächter sorgen für Alp- und Weideverbesserungen.

Art. 31 entfällt

Art. 32 Unsachgemässe Bewirtschaftung
Wird die Alp nicht sorgfältig bewirtschaftet oder behirtet, so hat der Ortsverwaltungsrat einzuschreiten.

Art. 33 Alpentladung
Am 1. Oktober muss die Alp entladen sein.

Art. 34 Sömmerungskosten
Der Alpzins ist alljährlich auf den 11. November zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug findet Art. 11 dieses Reglements sinngemäss Anwendung.

Art. 35 Sondervermögen Alpverbesserungen
Der Ortsverwaltungsrat kann, sofern er es für notwendig erachtet und dies im Sinne derVorfinanzierung einer grösseren Investition geschieht, Einlagen in einen Alpverbesserungsfonds machen.

E. Forstwesen

Art. 36 Verwaltung
Die Waldungen der Ortsgemeinde werden im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung, des Waldentwicklungsplanes und Art, 36 bis 45 dieses Reglements vom Ortsverwaltungsrat verwaltet.

Art. 37 Nutzungsmenge
Das jährliche Nutzungsquantum ist im Waldentwicklungsplan festgelegt, der auch weitere wirtschaftliche Bestimmungen enthält.

Art. 38 Forstarbeiten
Der Ortsverwaltungsrat vergibt die forstlichen Arbeiten. Sie werden in der Regel unter öffentlicher Konkurrenz vergeben oder im Gemeindewerk ausgeführt. Bei der Ausführung ist auf seriöse Arbeit zu achten.

Art. 39 Holzverkauf
Das zum Verkauf bestimmte HoIz wird in Absprache mit dem Revierförster durch den Ortsverwaltungsrat verkauft. Alljährlich werden nach Bedarf öffentliche Versteigerungen, speziell für Brennholz, durchgeführt.

Art. 40 Lese- und Dürrholz
Das Sammeln von Lese- und Dürrholz ist Bürgern und Nichtbürgern unter Anweisung des Revierförsters gestattet.

Art. 41 Beaufsichtigung
Die Beaufsichtigung der Ortsgemeinde-Waldungen und die Leitung der Forstarbeiten sind Sache des Revierförsters. Alle Holzbezüge unterliegen seiner speziellen Anweisung.

Art. 42 Holzschlag in Alpweiden
Das Entfernen von Holzwuchs in den bestockten Alpweiden ist nur unter Aufsicht
des Revierförsters gestattet. Für die Erhaltung des Waldes an exponierten Lagen, besonders an der oberen Waldgrenze, ist alle Sorgfalt zu verwenden.

Art. 43 Abzäunung
Wo die Verjüngung und das Gedeihen der Waldungen ohne Schutz nicht möglich ist, sollen die nötigen Abzäunungen von der Ortsgemeinde erstellt werden.

Art. 44 Nicht weggeschafftes Verkaufsholz
Alles veräusserte HoIz, das ohne hinreichenden Grund nicht innert der gebotenen Termine gefällt, aufgearbeitet und aus dem Wald geschafft wird, fällt wieder entschädigungslos der Ortsgemeinde zu.

Art. 45 Schleifen, Riesen und Lagern des Holzes
Bei allen Holzerei- und Rückearbeiten ist auf grösstmögliche Schonung des Jungwuchses, sowie des verbleibenden Bestandes, der Wege und Strassen zu achten.
Den Anweisungen der Forstorgane ist Folge zu leisten. Für mutwillige Beschädigungen von Wald und Strassen haftet der Verursacher.

F. Gemeindewerke

Art. 46 Akkord- und Stundenlohn
Die Arbeiten an Gemeindegütern werden nach Ermessen des Ortsverwaltungsrates entweder im Akkord oder im Stundenlohn durchgeführt.

Art. 47 Anordnung
Dem Ortsverwaltungsrat obliegt die Anordnung der nötigen Gemeindewerksarbeiten, deren Beaufsichtigung und die Führung der Kontrolle. Er stellt die erforderlichen Arbeitsaufseher.

Art. 48 Arbeitslöhne
Die Arbeitsaufseher sind gehalten, die Stunden eines jeden einzelnen Arbeiters nach dessen Leistungen einzutragen. Die Entschädigungen bestimmt der Ortsverwaltungsrat.

G. Strafbestimmungen

Art. 49 Strafbestimmungen
Übertretungen dieses Reglements werden vom Ortsverwaltungsrat geahndet.

H. Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug
Dieses Reglement tritt sofort nach Annahme durch die Bürgerschaft und die oberbehördliche Genehmigung in Kraft.

Damit wird das bisherige Reglement vom 28. September 1968 aufgehoben.